Pflege ohne Pflegegrad ▷ §37 SGB V und §39c SGB V
In diesem Artikel:
- Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V
- Dauer
- Verordnung
- Eigenanteil
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V
Durch verschiedene Umstände, wie beispielsweise einen Unfall, die Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit oder auch einen geplanten Eingriff, kann auch ein bislang nicht pflegebedürftiger Mensch (vorübergehend) pflegebedürftig werden.
Wenn dieser Mensch dann Unterstützung benötigt und niemand im eigenen Haushalt ausreichend unterstützen kann, hat er oder sie Anspruch auf Pflegeleistungen durch die Krankenkasse. Diese können, je nach Bedarf, ambulante oder stationäre Pflege beinhalten.
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V
Es gibt verschiedene Voraussetzungen, unter denen häusliche Krankenpflege genehmigt werden kann:
Der oder die Betroffene hat einen Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, wenn
- so die ärztliche Behandlung sichergestellt wird (Sicherungspflege),
- eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird (Krankenhausverkürzungs-, bzw. Krankenhausvermeidungspflege),
- sich die Erkrankung des Betroffenen akut verschlechtert, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem ambulanten Eingriff (Unterstützungspflege).1
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
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Die Sicherungspflege beinhaltet nur eine Behandlungspflege. Das bedeutet, dass die Pflegekraft Maßnahmen durchführt, die der Patient oder die Patientin aufgrund der aktuellen Krankheit benötigt und die der Sicherung des ärztlichen Behandlungserfolges dienen. Dazu gehört beispielsweise die Versorgung von Wunden oder das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Die Krankenhausverkürzungs- und Krankenhausvermeidungspflege kann zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation) und hauswirtschaftliche Versorgung beinhalten.
Die Unterstützungspflege hingegen beinhaltet die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Unterstützungspflege muss vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Dauer
Die Sicherungspflege wird so lange von der Krankenkasse übernommen, wie diese medizinisch notwendig ist und vom Arzt verordnet wird.
Die Krankenhausverkürzungs-, Krankenhausvermeidungs- und Unterstützungspflege hingegen sind grundsätzlich auf vier Wochen beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies erforderlich ist.2
medizinische Behandlungspflege | nicht-medizinische Grundpflege | Dauer | |
---|---|---|---|
Sicherungspflege | Ja | Nein | Solange vom Arzt verordnet |
Krankenhausverkürzungspflege | Ja | Ja | Grundsätzlich auf 4 Wochen beschränkt |
Krankenhausvermeidungspflege | Ja | Ja | Grundsätzlich auf 4 Wochen beschränkt |
Unterstützungspflege | Nein | Ja | Grundsätzlich auf 4 Wochen beschränkt |
Verordnung
Die häusliche Krankenpflege muss immer von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden. Dies kann sowohl durch den Krankenhausarzt als auch durch einen niedergelassenen Arzt wie beispielsweise den Hausarzt geschehen.
Der Krankenhausarzt kann die Pflege höchstens für 7 Tage verordnen, danach muss die Verordnung durch den niedergelassenen Arzt verlängert werden.
Die Erstverordnung des niedergelassenen Arztes gilt für höchstens 14 Tage. Auch diese kann bei Bedarf verlängert werden.3
Eigenanteil
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zur häuslichen Krankenpflege einen Eigenanteil leisten.4 Dieser beträgt 10 Prozent der tatsächlichen Kosten, die in den ersten 28 Tagen entstehen, sowie 10 Euro pro Verordnung. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt der Eigenanteil.5
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V
Es kommt vor, dass jemand, der zuvor nicht pflegebedürftig war, wegen einer schweren Krankheit oder akuter Verschlimmerung so stark beeinträchtigt ist, dass die häusliche Pflege nicht ausreichend ist.
In diesem Fall kann die sogenannte “Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit” bei der Krankenkasse beantragt werden. Natürlich besteht diese Möglichkeit auch für Menschen mit einem Pflegegrad 1, denen vonseiten der Pflegekasse keine Kurzzeitpflege zusteht.
Es gelten grundsätzlich dieselben Konditionen, wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad. (Link zum Kurzzeitpflege-Artikel) Die Leistung kann für bis zu 8 Wochen beantragt werden und es werden höchstens 1.612 Euro erstattet.6
Sie haben eine Frage zur Pflege ohne Pflegegrad oder zu den anderen Pflegeleistungen? Tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen und Angehörigen in unserem Forum aus.
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Artikel erstmalig veröffentlicht am: - Nächste geplante Aktualisierung am:
Autor
unter Mitarbeit von stud. med. Katharina Püchner
Dr. med. Jürgen Kunz ist niedergelassener Facharzt für Neurologie am Neurozentrum Ravensburg. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Behandlung von Patienten nach einem Schlaganfall. Bei der Behandlung eines Schlaganfalls ist für ihn die sektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Therapeuten sehr wichtig. [mehr]
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Quellen
- Häusliche Krankenpflege – Herausgeber: GKV Spitzenverband – URL: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/haeusliche_krankenpflege_1.jsp
- Häusliche Krankenpflege: Unterstützung von Behandlung und Genesung – Herausgeber: AOK – URL:
https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/haeusliche-krankenpflege/ - Häusliche Krankenpflege – Herausgeber: Gemeinsamer Bundesausschuss – URL: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/haeusliche-krankenpflege/
- § 61 Zuzahlungen – Herausgeber: Bundesamt für Justiz – URL:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html - Häusliche Krankenpflege – Herausgeber: GKV Spitzenverband – URL: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/haeusliche_krankenpflege_1.jsp
- § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit – Herausgeber: Bundesamt für Justiz – URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39c.html