Leistungen bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim ▷ § 43 SGB XI

Die Pflegekasse unterstützt die vollstationäre Pflege ab einem Pflegegrad 2 (Foto: horstkratzer | Pixabay)
In diesem Artikel:
- Leistungen bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim
- Eigenanteil
- Wer zahlt, wenn der Betroffene nicht zahlen kann?
- Pflegewohngeld
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Pflegekasse unterstützt die vollstationäre Pflege ab einem Pflegegrad 2.
- Wenn die pflegebedürftige Person den Eigenanteil nicht selbst leisten kann, werden zunächst der Lebenspartner und ggf. auch die Kinder unterhaltspflichtig.
- In einigen Bundesländern kann ein sogenanntes Pflegewohngeld beantragt werden.
- Auch die vollstationäre Pflege von Menschen mit Behinderung wird von der Pflegekasse unterstützt.
Leistungen bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim
Wenn die Pflege zu Hause auch mit Unterstützung, beispielsweise durch ambulante Pflegedienste, nicht mehr möglich ist, müssen Betroffene oft in ein Pflegeheim umziehen. An den bei der vollstationären Pflege entstehenden Kosten beteiligt sich die Pflegekasse abhängig vom Pflegegrad des Bedürftigen.
| Pflegegrad | 2023/2024 | 2025 |
|---|---|---|
| PG 2 | 770 Euro | 805 Euro |
| PG 3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
| PG 4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
| PG 5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Bei der Unterstützung der vollstationären Pflege handelt es sich um Sachleistungen. Das bedeutet, dass die Pflegekasse direkt mit dem Pflegeheim abrechnet und so der Eigenanteil des Betroffenen direkt gesenkt wird.
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Eigenanteil
Das Geld, das der Versicherte selber an das Pflegeheim zahlen muss, wird Eigenanteil genannt. Dieser setzt sich zusammen aus den Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und dem sogenannten Einrichtungseinheitichen Eigenanteil (EEE). Die Höhe des Eigenanteils kann je nach Einrichtung und Bundesland stark variieren. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei gut 2.000 Euro im Monat.1 Dieses Geld muss der Betroffene grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlen. Sollte sein Einkommen nicht ausreichen, muss er auf sein Vermögen, also beispielsweise auf Aktien oder Immobilien zurückgreifen.
Es gibt jedoch ein Schonvermögen, welches jedem Betroffenen zugestanden wird. Dazu gehören 5.000 Euro und eine “angemessene”, selbstgenutzte Immobilie. Ob eine Immobilie angemessen ist, wird im Individualfall entschieden.2
Zudem gibt es nach § 66a SGB XII eine Sonderregelung: Bis zu 25.000 Euro dürfen für die Lebensführung und Alterssicherung angespart werden, sofern das Geld während des Leistungsbezugs erwirtschaftet wird.3
Zuschlag der Pflegekasse zum Eigenanteil
Seit 01.2022 wird der Eigenanteil finanziell entlastet. Wie hoch die Entlastung ausfällt, ist abhängig von der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim. Dies soll Menschen oder deren Angehörigen entlasten, die lange Zeit im Pflegeheim leben.
Der Zuschlag zu dem zahlenden Eigenanteil beträgt:
- bis 12 Monate 15 Prozent
- 12 bis 24 Monaten 30 Prozent
- 24 bis 36 Monate 50 Prozent
- Mehr als 36 Monate 75 Prozent
Dabei bezieht sich die Entlastung nur auf die Kosten für die Pflege, bzw. für die Ausbildungsumlage. Das heißt, die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sind davon nicht betroffen und müssen selbst bezahlt werden.
Wer zahlt, wenn der Betroffene nicht zahlen kann?
Ist der Betroffene finanziell nicht in der Lage, den Eigenanteil für das Pflegeheim aus eigener Tasche zu zahlen, prüft das Sozialamt, ob es unterhaltspflichtige Familienmitglieder gibt. Wenn das der Fall ist, müssen diese für die entstehenden Kosten aufkommen. Nur, wenn es keine unterhaltspflichtigen Verwandten gibt, übernimmt das Sozialamt die Kosten.
Unterhaltspflicht des Ehegatten / der Ehegattin
Wenn der Betroffene nicht alleine für die Heimkosten aufkommen kann, wird zunächst der Ehepartner in die Pflicht genommen. Für ihn oder sie gelten dieselben Regeln, wie für den Betroffenen: Es müssen sowohl Einkommen als auch Vermögen zur Finanzierung des Heimplatzes verwendet werden. Auch dem Ehepartner steht ein Schonvermögen von 5.000 Euro zu. So bleibt den Ehepartnern insgesamt 10.000 Euro zur Verfügung.
Unterhaltspflicht der Kinder
Im Januar 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die Unterhaltspflicht der Kinder regelt. Dieses sieht vor, dass Kinder ihren Eltern gegenüber nur unterhaltspflichtig sind, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro im Jahr überschreitet. Auch “Nebeneinkünfte”, wie beispielsweise Mieteinnahmen, werden zum Einkommen gezählt.
Ausschließlich die Kinder der Betroffenen können unterhaltspflichtig werden. Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister oder andere Familienmitglieder unterliegen keiner Unterhaltspflicht.
Doch was passiert, wenn der Betroffene mehrere Kinder mit unterschiedlichem Einkommen hat?
Zunächst wird überprüft, ob eins der Kinder die Einkommensgrenze von 100.000 Euro im Jahr überschreitet. Ist dies nicht der Fall, ist auch niemand unterhaltspflichtig.
Wenn aber doch ein oder mehrere Kinder diese Grenze überschreiten, wird der Unterhalt zunächst unter allen Kindern aufgeteilt. Dabei müssen diejenigen, die mehr verdienen, auch mehr zahlen. Wenn die Anteile festgelegt sind, müssen aber nur die Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro ihren Anteil selber zahlen. Die Anteile der Kinder mit geringerem Einkommen übernimmt das Sozialamt.
“Hilfe zur Pflege” durch das Sozialamt
Wenn der Betroffene, der Ehepartner und die Kinder nicht für die Heimkosten aufkommen können, übernimmt das Sozialamt den Eigenanteil des Betroffenen.
Pflegewohngeld
In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein kann das sogenannte Pflegewohngeld beantragt werden. Dieses wird Menschen gewährt, wenn ihr Einkommen und Vermögen und das des Lebenspartners nicht ausreichen, um die Investitionskosten zu decken. Die Höhe der Unterstützung wird individuell berechnet und direkt vom Land an das Pflegeheim überwiesen.
Anders als bei der “Pflege zur Hilfe” wird bei der Beurteilung, ob jemand Pflegewohngeld bekommen soll, das Einkommen der Kinder außer Acht gelassen.4
Tipp: Sprechen Sie Ihr Pflegeheim auf das Pflegewohngeld an und stellen Sie gemeinsam den Antrag.
Vollstationäre Pflege für Menschen mit Behinderung (§ 43a SGB XI)
Auch wenn Menschen mit Behinderung in einer entsprechenden Einrichtung gepflegt werden, beteiligt sich die Pflegekasse an den entstehenden Kosten, wenn der Betroffene mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft ist. Sie zahlt 15 % der Heimkosten, höchstens aber 266 Euro im Monat.5
Entscheidung für ein Pflegeheim
Dieses Thema wird oft von unseren Lesenden angesprochen.
Wann wäre ein Pflegeheim sinnvoll, wenn die Angehörigen nicht pflegen können?
Auch wenn das Eingeständnis schwerfallen mag: Manchmal ist der Umzug in ein Pflegeheim die beste Lösung für Angehörige und Betroffene.
Orientierungspunkte: So können Angehörige herausfinden, ob ein Pflegeheim vielleicht die bessere Alternative ist. Versuchen Sie, beim Beantworten möglichst ehrlich gegenüber sich selbst zu sein.
Überlegungen zum eigenen Befinden und Empfinden
- Denken Sie über Ihren Belastungszustand nach und suchen Sie nach Anzeichen der Überforderung. Zu den körperlichen und psychischen Warnsignalen gehören unter anderem Verdauungsprobleme, Hautprobleme, Schlaflosigkeit und Niedergeschlagenheit.
- Ist die Entscheidung für eine Pflege zu Hause auch mit Unterstützung wirklich Ihre Entscheidung oder ist sie durch die Vorstellung und Erwartungshaltung anderer beeinflusst? Überwiegt vielleicht sogar Ihr Anspruch an sich selbst, die Pflege zu übernehmen, obwohl Sie sich nicht in der Lage dazu fühlen?
Falls Sie bereits (auch mit Unterstützung) pflegen:
- Wie viele und welche Aufgaben belasten Sie im Pflegealltag? Warum?
- Welche Auswirkungen hat die Pflege auf Ihr Leben (Einschränkungen, Veränderungen)?
- Glauben Sie, dass Sie eigentlich ohne die Pflegesituation mehr Zeit für Ihre Angehörige oder Ihren Angehörigen hätten?
- Sind alle Pflegemaßnahmen dem Zustand Ihres Angehörigen oder Ihrer Angehörigen angemessen? Beraten Sie sich dazu mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.
Die Fragen sind inspiriert durch den Ratgeber „Schlaganfall: Der Leitfaden für Angehörige", Kapitel „Selbstfürsorge”.5
Welche Vorteile bietet die Unterbringung in einem Pflegeheim für schwer Betroffene und Ihre Angehörigen, wenn sie das Leben in einem Pflegeheim finanzieren können?
- professionelle medizinische Versorgung rund um die Uhr
- mehr Sicherheit vor Stürzen, Unfällen oder Verletzungen unter Beobachtung des Pflegepersonals
- mehr Zeit für Ihre Angehörige oder Ihren Angehörigen, die durch den Wegfall der häuslichen Pflege oder anderen Pflegemaßnahmen wieder frei wird
- mehr Zeit für sich selbst
- Falls Berufstätigkeit besteht, lässt sich der Beruf weiter oder mit weniger Belastung ausüben.
- In einem Pflegeheim haben Angehörige Kontakte zu anderen Pflegebedürftigen und werden in soziale Aktivitäten eingebunden.
Lassen Sie sich bei der Auswahl eines Pflegeheims beraten und nehmen Sie sich Zeit für diese Entscheidung. Am Entscheidungsprozess sollten neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Angehörigen beteiligt sein.
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- Übersicht über die Pflegeleistungen
- Vom Antrag zum Pflegegrad
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Die Zeit nach der Klinik ist für Angehörige oft die größte Herausforderung. Unser Online-Kurs führt Sie in 13 kompakten Modulen durch die Zeit danach. Der Kurs ist ein kostenfreies Angebot gesetzlicher Krankenkassen nach § 45 SGB XI.
Artikel aktualisiert am: - Nächste geplante Aktualisierung am:
Autor
unter Mitarbeit von stud. med. Katharina Püchner
Dr. med. Jürgen Kunz ist niedergelassener Facharzt für Neurologie am Neurozentrum Ravensburg. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Behandlung von Patienten nach einem Schlaganfall. Bei der Behandlung eines Schlaganfalls ist für ihn die sektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Therapeuten sehr wichtig. [mehr]

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Quellen
- Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV) - Herausgeber: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) - URL: https://www.vdek.com/presse/daten/f_pflegeversicherung.html
- Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung - Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit - URL:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegesichern/faq-pflegefinanzierung.html - § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen - Herausgeber: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz - URL:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__66a.html - Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Herausgeber: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=28544&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=433435
- Schlaganfall - Der Leitfadenfür Angehörige, Trias, 2025, S. 180. - Autoren: Prof. Dr. med. Hans Joachim von Büdingen, Nadine Stelzer. ISBN: 978-3-432-12023-2


