Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ▷ Anspruch und Antrag
Jedem Pflegebedürftigen steht unabhängig von seinem Pflegegrad ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat zu. Damit sollen einerseits Leistungen finanziert werden, die insbesondere bei Angehörigen zur Entlastung der pflegerischen Aufgaben beitragen, beispielsweise die einer Haushaltshilfe. Andererseits soll mit diesem Betrag der Pflegebedürftige dabei unterstützt werden, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ein Beispiel für eine solche Unterstützung ist ein Alltagsbegleiter.
Tipp: Alltagsbegleiter finden Sie beispielsweise in Pflegestützpunkten, ambulanten Pflegediensten und Wohlfahrtsverbänden. Fragen Sie auch bei Ihrer Gemeinde nach Alltagsbegleitern an.
Wichtig zu wissen: Wenn der Betrag in einem Monat nicht beansprucht wird, wird er in den nächsten Monat übernommen. Auch am Ende eines Kalenderjahres wird der zur Verfügung stehende Betrag ins nächste Halbjahr übertragen. Stichtag ist der 30. Juni.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um Kosten zu decken, die durch folgende Leistungen entstehen:
1. Tages- und Nachtpflege
Menschen mit einem Pflegegrad 2-5 können mit dem Budget alle aufkommenden Kosten der Tages- und Nachtpflege begleichen, also auch Hotel- und Investitionskosten.
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Menschen mit einem Pflegegrad 1 hingegen dürfen diesen Betrag nur für die pflegebedingten Aufwendungen verwenden.
2. Kurzzeitpflege
Menschen mit einem Pflegegrad 2-5 können mit dem Budget alle aufkommenden Kosten der Tages- und Nachtpflege begleichen, also auch Hotel- und Investitionskosten.
Menschen mit einem Pflegegrad 1 hingegen dürfen diesen Betrag nur für die pflegebedingten Aufwendungen verwenden.
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste
Menschen mit einem Pflegegrad 2-5 dürfen mit dem Entlastungsbetrag nur ambulante Leistungen beanspruchen, die nicht unter die Grundpflegeleistungen (“Selbstversorgung”) fallen.
Menschen mit einem Pflegegrad 1 dürfen dieses Geld für jegliche ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen verwenden.
Tipp: Der Entlastungsbetrag wird gerne genutzt, um eine Haushaltshilfe zu engagieren, welche sich um alltägliche Aufgaben – wie Wäsche waschen oder Einkaufen – kümmert.
Nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Abgesehen von pflegerischen Dienstleistungen kann der Entlastungsbetrag auch für andere Angebote genutzt werden, welche die Pflegeperson entlasten oder dem Pflegebedürftigen helfen.
Dabei entscheidet jedes Bundesland für sich, welche Angebote unterstützt werden und welche nicht.
Tipp: Eine Liste der verfügbaren Angebote in Ihrer Umgebung können Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Beratungsstelle erfragen.
Entlastungsbetrag beantragen
Der Entlastungsbetrag wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern für eine Kostenrückerstattung verwendet. Das bedeutet, dass der oder die Versicherte die Kosten zunächst selber zahlt. Dann reicht er oder sie die Rechnungen mit der Bitte um Rückerstattung bei der Pflegekasse ein. Der Entlastungsbetrag muss also nicht im Vorfeld beantragt werden.
Viele Pflegekassen stellen dafür ein Abrechnungsformular zur Verfügung.
Tipp: Manche Anbieter können die Kosten auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Mit dieser Möglichkeit ersparen Sie sich den Prozess der Kostenrückerstattung.1
Umwandlung von Pflegesachleistungen
Wer mit einem Pflegegrad 2-5 eingestuft ist, hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das bedeutet, dass das Engagieren eines ambulanten Pflegedienstes durch die Pflegekasse unterstützt wird.
Wenn der Versicherte zu Hause gepflegt wird und keinen ambulanten Pflegedienst benötigt, kann er oder sie 40 Prozent der Pflegesachleistungen in einen “zweiten Entlastungsbetrag” umwandeln. Ab Januar 2022 ist dafür kein Antrag bei der Pflegekasse mehr notwendig. Das heißt der Umwandlungsanspruch ist dann auch ohne einen Antrag möglich.
Dieser “zweite Entlastungsbetrag” kann allerdings ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind, verwendet werden.2
Gesetzliche Grundlage
Der Anspruch auf einen Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI geregelt.
Sie haben Fragen zum Entlastungsbetrag oder zu anderen Pflegeleistungen? Tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen und Angehörigen in unserem Forum aus.
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Artikel erstmalig veröffentlicht am: - Nächste geplante Aktualisierung am:
Autor
unter Mitarbeit von stud. med. Katharina Püchner
Dr. med. Jürgen Kunz ist niedergelassener Facharzt für Neurologie am Neurozentrum Ravensburg. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Behandlung von Patienten nach einem Schlaganfall. Bei der Behandlung eines Schlaganfalls ist für ihn die sektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Therapeuten sehr wichtig. [mehr]
Quellen
- § 45b SGB XI Entlastungsbetrag – URL: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html
- Umwandlungsanspruch – Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit – URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/u/umwidmungsmoeglichkeiten.html